Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich der Gang zum Notar.
Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auf Wunsch auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde.

Testament
Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar.
Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!
Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO in Höhe von 132,00 €.
Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages bei einem Reinvermögen von 90.000 € fällt eine doppelte Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO in Höhe von 384,00 € an.
Hinzu kommen jeweils die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 10 Euro.