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Helweg Melanie
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Krankengymnastik ist bei vielen Beschwerden die bevorzugte Behandlungsform. Nach Operationen ist sie oft eine unverzichtbare Unterstützung zur Rehabilitation und Wiedererlangung der Kraft. Auch bei vielen Verletzungen sowie bei Knie- oder Rückenschmerzen kann sie helfen. Das zielgerichtete Training der Muskulatur kann zum Beispiel dabei helfen, Schmerzen zu lindern oder ihnen vorzubeugen.
Die Frist, um ein Krankengymnastikrezept einzulösen, beträgt bundeseinheitlich vier Wochen, also auch in Nordrhein-Westfalen. Einzige Ausnahme ist, wenn auf dem Rezept ein anderes Gültigkeitsdatum angegeben wird. Dann gilt dieses Datum. Oft wirst du hören, ein Rezept müsse innerhalb von 14 Tagen eingelöst werden, doch diese Regelung ist überholt.
Hast du ein Rezept vom Arzt bekommen, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die übrigen 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Daneben bezuschussen viele Krankenkassen vorbeugende Krankengymnastik, insbesondere Rückenschulen. Nicht selten werden 80 bis 100 Prozent der Kosten erstattet. Genaue Auskunft findest du auf der Website deiner Krankenkasse oder in einer Filiale.
Die Gebühren für Privatversicherte und Beamte sind die gleichen wie für Selbstzahler. Eine Physiotherapie-Sitzung von 15 bis 20 Minuten schlägt mit circa 45 Euro zu Buche. Diese Gebühren können anschließend bei der Versicherung - oder bei Beamten bei der Beihilfestelle - eingereicht und erstattet werden. Wie bei gesetzlich versicherten Menschen wird Physiotherapie übernommen, wenn sie medizinisch notwendig ist und ein Arzt dafür ein Rezept ausgestellt hat. Viele Krankenversicherungen übernehmen außerdem noch die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen.
Auch der Hausarzt kann ein Rezept für Krankengymnastik ausstellen. Oft verlangt der aber zunächst eine Untersuchung durch einen Spezialisten, etwa einen Orthopäden. Dieser verschreibt dann die Krankengymnastik. Auch Neurologen und Chirurgen verschreiben oft Physiotherapie, beispielsweise nach einer Knie-OP oder einem Schlaganfall.