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Krankengymnastik in Lehre Stadtteil Flechtorf (4 Treffer)

Häufige Fragen

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28 Tage bleiben Zeit, um ein Rezept für Krankengymnastik einzulösen. Das bestimmt die Heilmittelverordnung und gilt für alle Bundesländer. Anders ist es, wenn auf dem Rezept ein Gültigkeitsdatum angegeben wird. Oft wirst du hören, dass ein Rezept innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden muss. Aber diese Frist ist nicht mehr aktuell.

Die Physiotherapie ist aufgeteilt in unterschiedliche Fachrichtungen, von denen ein Element die Krankengymnastik ist. Entsprechend wird sie von Physiotherapeuten durchgeführt. Nur mit einem entsprechenden Studium oder einer speziellen Ausbildung darf man sich so nennen. Für wen das in Lehre gilt, liest du hier bei gelbeseiten.de.

Ob alt oder jung, Krankengymnastik eignet sich für alle Altersgruppen, auch für Kinder. Voraussetzung ist, dass es eine körperliche Beschwerde gibt, die mithilfe von Krankengymnastik gelindert werden kann. Einige Physiotherapie-Praxen widmen sich ganz der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Ob es in Lehre solche Praxen gibt, siehst du hier.

Stolze 90 Prozent der Kosten übernimmt die Krankenkasse, wenn die Krankengymnastik von einem Arzt verschrieben wurde. 10 Prozent musst du also selbst zahlen. Dazu kommt noch eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro. Besonders bei Rückenschulen und vergleichbaren Präventivleistungen gelten aber andere Richtlinien. Hier brauchst du kein Rezept. Viele Krankenkassen zahlen aber trotzdem einen Großteil oder sogar alle Gebühren.

Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte. Chronisch Kranke wie zum Beispiel Diabetiker oder Epileptiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Jahreseinkommen vor Steuern bei 20.000 Euro liegt.

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