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28 Tage bleiben Zeit, um ein Rezept für Krankengymnastik einzulösen. Das bestimmt die sogenannte Heilmittelverordnung. Die Regelung gilt für alle Bundesländer, also auch für Nordrhein-Westfalen. Anders ist es natürlich, wenn auf dem Rezept ein Gültigkeitsdatum angegeben wird. Manchmal wirst du hören, dass ein Rezept innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden muss, doch keine Sorge, diese Regelung ist nicht mehr aktuell.
Hast du ein Rezept vom Arzt, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die übrigen 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Daneben bezuschussen viele Krankenkassen vorbeugende Krankengymnastik, insbesondere Rückenschulen. Nicht selten werden 80 bis 100 Prozent der Kosten erstattet. Genaue Auskunft kann darüber aber nur deine Krankenkasse geben.
Muskelkater nach dem Sport ist nichts Ungewöhnliches, da ist die Krankengymnastik keine Ausnahme. Vor allem trifft es dich, wenn du wenig trainiert bist. Aber fast immer wird es von Trainingseinheit zu Trainingseinheit besser, und du bekommst seltener Muskelkater. Das gilt auch für andere Schmerzen. Meistens hast du den schmerzenden Teil deines Körpers lange nicht mehr bewegt und es muss sich erst daran gewöhnen.
Krankengymnastik ist ein bewährtes und erfolgreiches Mittel bei Rückenschmerzen. Nicht selten kann eine Stärkung der Rückenmuskulatur die Schmerzen spürbar verringern. Gegen die Schmerzen kann Krankengymnastik auch vorbeugend helfen. Da diese Rückenschulen nicht auf Rezept verschrieben werden, gelten andere Kostenerstattungen. Viele Krankenkassen bieten Programme zur Prävention, bei denen diese einen Großteil oder sogar alle Kosten übernehmen, auch wenn kein Rezept vorliegt. Die genauen Richtlinien klärt jede Versicherung selbst, sodass du am besten einmal selbst nachfragst.
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Krankenhausaufenthalte, Medikamente oder Arztbesuche. Chronisch Kranke wie beispielsweise Diabetiker oder Epileptiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Bei einem Jahreseinkommen vor Steuern von 20.000 Euro müssen also nicht mehr als 400 Euro an Zuzahlungen geleistet werden, bei chronisch Kranken 200 Euro.