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Krankengymnastik in Ludwigshafen am Rhein Stadtteil Süd (8 Treffer)

Häufige Fragen

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Die Frist, um ein Rezept für Krankengymnastik einzulösen, beträgt in allen Bundesländern 28 Tage, also auch in Rheinland-Pfalz. Anders ist es, wenn auf dem Rezept ein anderes Gültigkeitsdatum angegeben wird. Manchmal hört man, ein Rezept sei nur 14 Tage gültig, doch das ist überholt. Der Zeitraum wurde vom Gesetzgeber von 14 auf 28 Tage erhöht.

Der Rücken kann nicht nur durch körperliche Arbeit, sonder auch durch das stundenlange Sitzen am Schreibtisch beschädigt werden. Hast du ein Rezept vom Arzt bekommen, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die übrigen 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Daneben bezuschussen viele Krankenkassen vorbeugende Krankengymnastik wie Rückenschulen. Nicht selten werden 80 bis 100 Prozent der Kosten erstattet. Genaue Auskunft bekommst du bei deiner Krankenkasse.

Ob alt oder jung, Krankengymnastik eignet sich für alle Altersgruppen, Kinder eingeschlossen. Wichtig ist, dass es ein physisches Leiden gibt, das mit Hilfe von Krankengymnastik gelindert werden kann. Einige Physiotherapie-Praxen haben sich sogar auf Kinder und Jugendliche spezialisiert. Ob es in Ludwigshafen am Rhein solche Praxen gibt, siehst du hier.

Liegt ein Rezept vom Arzt vor, wird ein Großteil der Kosten für die Krankengymnastik von der Krankenkasse erstattet. Im Normalfall übernimmt die Kasse 90 Prozent der Gebühren. Zehn Prozent müssen also selbst übernommen werden, zuzüglich einer einamligen Gebühr von 10 Euro. Für eine Einheit von 15 bis 25 Minuten werden üblicherweise ca. 27 Euro berechnet, von denen 2,70 Euro vom Patienten übernommen werden müssen. Eine Stunde Krankengymnastik kostet damit etwa 7 bis 8 Euro. Bei Vorsorgeleistungen wie Rückenschulen beteiligen sich die Krankenkassen teilweise ebenfalls. Wenn du kein Rezept hast und die Krankenkasse auch keinen Zuschuss zahlt, musst du die Krankengymnastik leider selbst stemmen.

Ob man sich von der Zuzahlung befreien lassen kann, hängt vom Einkommen und den Gesundheitsausgaben ab. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Krankenhausaufenthalte, Medikamente oder Arztbesuche. Chronisch Kranke wie zum Beispiel Epileptiker oder Diabetiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 20.000 Euro müssen also nicht mehr als 400 Euro an Zuzahlungen geleistet werden, bei chronisch Kranken 200 Euro.

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