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Krankengymnastik in Schloß Holte-Stukenbrock Stadtteil Sende (3 Treffer)

Häufige Fragen

Im Anbieter-Bereich finden Sie alle Öffnungszeiten. Bitte beachten Sie, dass diese an Sonn- und Feiertagen abweichen können.

Krankengymnastik soll vor allem Schmerzen lindern und die Beweglichkeit wieder ankurbeln. Wenn du nur gesund bleiben und dich mehr bewegen möchtest, können dich auch andere Sportarten dabei unterstützen. Speziell kleinstädtische und ländliche Gebiete wie Schloß Holte-Stukenbrock bieten viele Möglichkeiten, von schönen Laufstrecken bis zu vielen Vereinen. Auch ein Fitnessstudio kann eine gute Wahl sein. Wenn du in Schloß Holte-Stukenbrock kein passendes findest, schau doch mal in der nächsten Stadt wie etwa Gütersloh.

Stolze 90 Prozent der Kosten übernimmt die Krankenkasse, wenn die Krankengymnastik von einem Arzt verschrieben wurde. Die anderen 10 Prozent musst du selbst bezahlen. Dazu kommt noch eine einmalige Gebühr in Höhe von 10 Euro. Vor allem bei Präventivangeboten wie Rückenschulen gelten aber andere Regeln. Hier brauchst du kein Rezept. Viele Krankenkassen zahlen aber trotzdem einen Großteil oder sogar alle Gebühren.

Auch bei der Krankengymnastik kann man, wie nach jedem Sport, Muskelkater bekommen. Vor allem trifft es dich, wenn du wenig trainiert bist. Doch fast immer wird es mit der Zeit besser, und du bekommst nur noch selten Muskelkater. Das gilt auch für andere Schmerzen. Im Regelfall hast du den schmerzenden Teil deines Körpers lange nicht mehr bewegt und es muss sich erst daran gewöhnen. Sprich aber dennoch deinen Physiotherapeuten darauf an.

Der Erfolg von Krankengymnastik bei Rückenschmerzen hat sich bewährt. Nicht selten ist alleine die Stärkung der Rückenmuskulatur ein ausschlaggebender Baustein im Kampf gegen Rückenschmerzen. Ärzte können Krankengymnastik auf Rezept verschreiben. Aber auch ohne Rezept übernehmen viele Krankenkassen die Gebühren für Rückenschule und Rückengymnastik, des Öfteren sogar 80 bis 100 Prozent.

Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Um Geringverdiener und chronisch Kranke zu schützen, wurde eine Ausgaben-Obergrenze eingeführt. Mehr als zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens muss nicht für Zuzahlungen aufwendet werden. Bei chronisch Kranken liegt die Obergrenze sogar bei 1,0 Prozent. Dabei werden sowohl Zuzahlungen für Krankengymnastik als auch für Arztbesuche und Medikamente zusammengerechnet. Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Brutto-Jahreseinkommen bei 20.000 Euro liegt.

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