Kfz-Prüfstelle Bremen-Oslebshausen/ FSP-Prüfstelle/ Partner des TÜV Rheinland
Autoinspektion
Riedemannstraße 2,
28239
Bremen
Geöffnet
–
Schließt um 18:00
Ihre gewünschte Verbindung:
Kfz-Prüfstelle Bremen-Oslebshausen/ FSP-Prüfstelle/ Partner des TÜV Rheinland
0176 66 88 74 73
Und so funktioniert es:
Geben Sie links Ihre Rufnummer incl. Vorwahl ein und klicken Sie auf "Anrufen". Es wird zunächst eine Verbindung zu Ihrer Rufnummer hergestellt. Dann wird der von Ihnen gewünschte Teilnehmer angerufen.
Hinweis:
Die Leitung muss natürlich frei sein. Die Dauer des Gratistelefonats ist bei Festnetz zu Festnetz unbegrenzt, für Mobilgespräche auf 20 Min. limitiert.
Kfz-Prüfstelle Bremen-Oslebshausen/ FSP-Prüfstelle/ Partner des TÜV Rheinland
Riedemannstraße 2,
28239 Bremen
Öffnungszeiten
Montag
12:00 – 18:00
Dienstag
09:00 – 18:00
Mittwoch
09:00 – 18:00
Donnerstag
09:00 – 18:00
Freitag
09:00 – 18:00
Über das Unternehmen
Diese FSP Prüfstelle ist Ihr unabhängiger Prüfdienstleister für Fahrzeuguntersuchungen. Als innovatives Unternehmen erstreckt sich unser Dienstleistungsportfolio von der Haupt- und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO sowie Oldtimergutachten zur Erlangung des H-Kennzeichens nach §23 StVZO bis hin zur Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO. Und das in über 2000 Prüfstützpunkten und 85 Prüfstellen bundesweit.
Bewertungen
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Häufige Fragen
Folgende Leistungen werden angeboten: Hauptuntersuchung inkl. UMA* gem. § 29 StVZO, Änderungsabnahmen gem. § 19.3 StVZO, Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO, BOKraft gem. §§ 41, 42 BOKraft und Betriebssicherheitsprüfung.
Es ist sehr einfach Kontakt mit Kfz-Prüfstelle Bremen-Oslebshausen/ FSP-Prüfstelle/ Partner des TÜV Rheinland aufzunehmen. Einfach die passenden Kontaktmöglichkeiten wie Adresse oder Mail in unserem Kontaktdaten-Bereich auswählen. Hier finden Sie alle Kontaktdaten.
Autoinspektion
Hauptuntersuchung inkl. UMA* gem. § 29 StVZO,
Änderungsabnahmen gem. § 19.3 StVZO,
Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO,
BOKraft gem. §§ 41, 42 BOKraft,
Betriebssicherheitsprüfung,
Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO