Ist ein Ehevertrag nötig?
Ehevertrag: Ja oder nein? Wer weiß schon, was in zehn Jahren ist?
Eheverträge entwickeln sich während einer Hochzeitsplanung schnell zu einem Reizthema. Viele Ehepartner sehen ihre Zukunft durch die rosarote Brille und möchten sich nicht mit unromantischen Eheverträgen befassen. Ein Ehevertrag macht aber durchaus Sinn. Er regelt den „Fall aller Fälle“, sollte die Ehe nach Jahren oder Jahrzehnten scheitern. Er bietet verschiedene Vorteile:
- Er regelt alle Streitpunkte fair und besonnen. Und das in einem Zeitpunkt, in dem alle Beteiligten emotional gefasst sind.
- Ein Ehevertrag ist frei verhandelbar. Er regelt sämtliche Formalitäten, die die Ehepartner regeln möchten.
- Ein Ehevertrag ist jederzeit änderbar. Dann bedarf es jedoch der Zustimmung beider Ehepartner.
- Der Ehevertrag bewahrt Ehepaare vor dem berüchtigten „Rosenkrieg“.
Sollten Sie den Ehevertrag während der Ehe abschließen, heißt er „Scheidungsfolgenvereinbarung“. Der Inhalt bezieht sich erfahrungsgemäß auf Themen wie Rentenansprüche, Gütertrennung, Versorgungsausgleich und Rentenansprüche.
Ehevertrag - Ja oder nein? Anpassung an die Moderne
Das heutige Familienrecht stammt größtenteils aus dem 18. Jahrhundert. Es ist auf die traditionelle „Hausfrauen-Ehe“ zugeschnitten und sollte die Damen ursprünglich vor dem finanziellen Ruin retten. Dies ist heute allerdings mehr als überholt. Eine Scheidung kostet beide Ehepartner sehr viel Geld und Nerven. Ein Ehevertrag unterbindet eine gerichtliche Auseinandersetzung und schafft klare Regelungen. Er lässt sich auf die individuelle Situation der Ehepartner maßschneidern und schützt das Vermögen beider Ehepartner. Zukünftige Ehepaare haben die Möglichkeit, Unterhalts- und Versorgungsansprüche auszuschließen. Ein Ehevertrag eignet sich für die folgenden Situationen:
- Ehepartner mit verschiedenen Nationalitäten.
- Unternehmer-Ehen.
- Beide Ehepartner haben Kinder und sind geschieden.
- Der eine Ehepartner hat ein größeres Vermögen als der andere.
- Es liegt eine Doppelverdiener-Ehe vor.
Durch einen Ehevertrag bleibt jeder Ehepartner einer Doppelverdiener-Ehe unabhängig. Er darf frei über seine Vermögensteile verfügen und muss sich nicht finanziell für seinen Ehepartner verantworten. Dies ist insbesondere für Unternehmer und Selbstständige wichtig, die durch eine Scheidung in ihrer Existenz bedroht sein können. Bei Ehepartnern mit verschiedenen Nationalitäten sollte geklärt werden, welches Recht im Falle einer Scheidung anwendbar ist.
Abschluss: Zuständigkeiten und Formalitäten
Der Ehevertrag bedarf einer notariellen Beglaubigung. Die Gebühren des Vertragsschlusses richten sich nach dem Vermögen der Ehepartner. Sie sind im Verhältnis zu den Kosten, die ein „Scheidungskrieg“ verursacht, zu vernachlässigen. Bei einer notariellen Beglaubigung sind verschiedene Unterlagen mitzubringen:
- Ausweispapiere (Reisepass oder Personalausweis)
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde (falls vorhanden)
- Ehevertrag
- Vermögensverzeichnis
Verzichten Sie auf die Nutzung von Standard-Eheverträgen und lassen Sie einen Notar oder Rechtsanwalt einen individuellen Vertrag ausarbeiten.
Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, befinden sich in der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, das sie vor der Ehe besaßen, bleibt außer Betracht. Was der vermögendere Ehepartner an Überschuss erwirtschaftete, muss er jedoch hälftig an den anderen Ehepartner abtreten. Der Ehepartner mit dem geringeren Vermögen erhält also einen Ausgleich. Durch einen Ehevertrag lässt sich eine Gütertrennung vereinbaren. Im Falle einer Scheidung behält jeder Ehepartner sein Vermögen und muss davon nichts abtreten. Dies ist insbesondere für vermögende Ehegatten und Unternehmer von Vorteil. In einem Ehevertrag lassen sich auch Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung, über den Hausrat oder andere Besitztümer schließen.
Unterhaltsregelungen und Versorgungsausgleich
In einem Ehevertrag lassen sich vielseitige Regelungen treffen. Nach einer Scheidung bestehen oftmals lebenslange Unterhaltsansprüche. Diese lassen sich über einen Ehevertrag größtenteils ausschließen. Bei Krankheit, der Existenz von Kindern oder aus Altersgründen ist jedoch trotzdem eine ausreichende Versorgung des geschiedenen Ehepartners notwendig. Der Trennungsunterhalt kann nicht per Vertrag ausgeschlossen werden, wohl aber der Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich besagt, dass die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, hälftig auf den jeweils anderen Ehepartner gutzuschreiben sind.
Wenn Eheverträge an ihre Grenzen stoßen
Ein Ehevertrag ist frei verhandelbar, unterliegt aber auch gewissen Grenzen. Klauseln, die Kinder benachteiligen, sind unwirksam. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, also beispielsweise sexuelle Handlungen einfordern. Sittenwidrige Verträge sind auch solche, die einen schutzlosen geschiedenen Ehepartner benachteiligen. Eine gesteigerte Schutzlosigkeit liegt beispielsweise bei Mittellosigkeit, Schwangerschaft, Alter, Krankheit oder bei der Erziehung von Kindern vor. Unwirksam sind auch Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.