Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkung auf die Rente
Für alle, die nur für einen befristeten Zeitraum Arbeitslosengeld (ALG) beziehen, kann weitgehend Entwarnung gegeben werden. Auch hier sinkt zwar der Rentenanspruch, die Einbußen betragen jedoch nur wenige Euro monatlich.
Folgende Fälle sind möglich:
Bezieher von Arbeitslosengeld I
Beim Bezug von Arbeitslosengeld sind Anspruchsberechtigte stets auch rentenversichert. Für sie führt das Arbeitsamt die Beiträge an die Rentenkasse ab. Als Berechnungsgrundlage dienen 80 Prozent des vorherigen monatlichen Bruttoverdienstes. Auf die Einzahlungsjahre wirkt sich die Arbeitslosigkeit also nicht aus und der spätere Verlust bei der Rentenauszahlung hält sich in Grenzen. Innerhalb eines Jahres Arbeitslosigkeit kommen kaum zehn Euro an Abschlag für die monatliche Rente zusammen. Das ist zu verkraften.
Bezieher von ALG II
Bei einem längeren Bezug von ALG II ist Altersarmut hingegen fast zwangsläufig. Zwar sind auch die Bezieher von ALG II rentenversichert, es werden aber nur in geringer Höhe Beiträge an die Rentenkasse abgeführt. Als Berechnungsgrundlage wird pauschal ein Monatsgehalt von 205 Euro herangezogen. Innerhalb eines Jahres ALG II Bezug ergibt sich daraus eine Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 2,41 Euro. Zu wenig zum Leben.
Kein Leistungsanspruch vorhanden
Am schlechtesten geht es rein rechnerisch denjenigen, die keinen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes haben. Wer beispielsweise einen gut verdienenden Partner an seiner Seite hat, erhält weder finanzielle Unterstützung noch erfolgen Zahlungen an die Rentenkasse.
Allerdings ist es möglich, sich auch ohne Leistungsanspruch beim Arbeitsamt anzumelden. Das hat den Vorteil, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit trotzdem als Beitragszeitraum für die Rentenversicherung zählt. Eine längere Anwartschaft kann Vorteile zum Beispiel im Fall einer Frühverrentung bringen.