Besteht bei der betrieblichen Weihnachtsfeier Anwesenheitspflicht?
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Besteht bei der betrieblichen Weihnachtsfeier Anwesenheitspflicht?

Im Dezember ist es wieder so weit: Eine Weihnachtsfeier reiht sich an die nächste. Doch nicht jeder ist ein begeisterter Partygänger. Im privaten Bereich ist eine Absage meist kein Problem. Doch wie sieht es bei dem betrieblichen Weihnachtsevent aus? Sind Sie dazu verpflichtet, mit dem Chef und den Kollegen zu feiern? Was gilt außer- und innerhalb der Arbeitszeit? Wir klären Sie auf.

Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit

Eine Weihnachtsfeier soll ein Vergnügen sein und so sieht es auch das Gesetz: Möchte ein Arbeitnehmer nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, kann er nicht dazu gezwungen werden – auch wenn diese während der regulären Arbeitszeit vonstattengeht. Sein vertragliches Aufgabenspektrum sieht diese „Tätigkeit“ nicht vor – und somit besteht bei der Weihnachtsfeier auch keine Anwesenheitspflicht.

Der Arbeitnehmer hat allerdings nicht das Recht, seinen Arbeitsplatz zu verlassen und nach Hause zu gehen, sondern muss weiterarbeiten, während seine Kollegen feiern. Das gilt in den meisten Fällen auch dann, wenn für die Weihnachtsfeier eine Freistellung ausgesprochen wurde. Schließlich wurde diese wahrscheinlich mit der Feier begründet und betrifft den Verweigerer nicht. 

Was tun, wenn das Arbeiten nicht mehr möglich ist?

Konstruiert man den Fall, dass der Arbeitnehmer die Teilnahme ablehnt, seine Tätigkeit jedoch aufgrund der Feier nicht ausüben kann, etwa, weil der Betrieb eingestellt ist, kann er dafür nicht schlechter gestellt werden. Ein Lohnabzug ist also nicht möglich, selbst wenn er sich gezwungenermaßen nur „in Bereitschaft hält“.

Der Mitarbeiter darf den Betrieb vor Feierabend jedoch erst verlassen, wenn der Arbeitgeber die ausdrückliche Erlaubnis dazu ausgesprochen hat. Andernfalls verstößt er gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten.   

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Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit

Eine betriebliche Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit – in der Regel am Abend – ist der übliche Fall und die meisten Beschäftigten freuen sich darauf. Aber ganz eindeutig ist auch hier: Es gibt keine Anwesenheitspflicht bei der Veranstaltung. Was die Angestellten in ihrer Freizeit tun, geht den Arbeitgeber nichts an.

Sagen Sie die abendliche Weihnachtsfeier ab und der Chef ordnet im Gegenzug Überstunden dafür an, läuft er damit ins Leere. Da sich die Weisungsbefugnis für Mehrarbeit auf betriebliche Notwendigkeiten beschränkt, reicht die große Weihnachtsparty als Begründung nicht aus.

Kein Recht auf betriebliche Weihnachtsfeiern

Es gibt für Arbeitnehmer zwar keine Anwesenheitspflicht bei betrieblichen Weihnachtsfeiern, allerdings haben sie auch keinen Anspruch auf solche Festivitäten. Entpuppt sich der Chef als Feier-Muffel, kann er also beschließen, dass er keine Weihnachtsfete ausrichten möchte. Denn er ist nicht dazu verpflichtet.

Allerdings sollte jedem Arbeitgeber bewusst sein, dass eine Weihnachtsfeier eine sinnvolle Investition ist, um das Betriebsklima zu verbessern, den Zusammenhalt unter den Mitarbeitern zu stärken und die Motivation zu steigern.   

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