Darf ich kostümiert Auto fahren?
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Darf ich kostümiert Auto fahren?

Einige Narren fahren mit dem Auto zur Karnevalsparty. Und weil sie sich schon Zuhause verkleiden, setzen sie sich mit ihrem Kostüm ins Auto. Doch ist das überhaupt erlaubt? Dürfen Karnevalsnarren einfach so verkleidet Auto fahren?

Verkleidet Auto fahren: Ist das ein Problem?

Sie möchten nur kurz zur Kostümparty in den Nachbarort fahren? Viele Menschen verkleiden sich zu diesen Anlässen gerne. Aufwendige Kostüme sind oftmals das Ergebnis stundenlanger Arbeit. Sie werden sorgfältig angelegt, weshalb sich Kostümierte oftmals in „voller Montur“ in ihr Automobil setzen. Aber gibt es nicht so etwas wie ein Vermummungsverbot im Verkehrsrecht? Mit einem solchen wird § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oftmals in Verbindung gebracht.

Autofahren mit Maske ist verboten

Der Paragraph besagt, dass Autofahrer für eine freie Sicht sorgen müssen. Die Kleidung des Autofahrers ist grundsätzlich irrelevant. Allerdings darf sein Blickfeld durch eine Maske nicht derart eingeschränkt sein, dass er nicht mehr ordentlich am Straßenverkehr teilnehmen darf. Ob Augenklappe oder Perücke: Manche Kostüme verstoßen gegen das „Vermummungsverbot“. Urteilen Sie einfach nach dem gesunden Menschenverstand, ob Sie mit dem Kostüm Auto fahren dürfen oder nicht. Und achten Sie darauf, dass die Augen nicht verdeckt sind. Bei der Fahrt mit nur einem Auge ist räumliches Sehen nämlich nicht mehr möglich.

Bei eingeschränkter Sicht und Gehör drohen Strafen

Grundsätzlich ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Karnevalsnarren sollten aber keinesfalls eine Kostümierung tragen, die die Sicht oder das Gehör beeinträchtigt. Gefährdet, behindert oder schädigt der Narr andere Verkehrsteilnehmer, droht ihm ein Bußgeld zwischen zehn und 25 Euro. Dieses resultiert aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Straßenverkehr. Kommt es zu einem Unfall, muss der Karnevalsnarr – sofern seine Kostümierung daran schuld ist – den gesamten Schaden bezahlen. Seine Versicherung übernimmt die Kosten nicht oder reduziert ihren Anteil, wenn der Fahrer den Schaden grob fahrlässig verursachte.

Seit dem Jahr 2017 gibt es übrigens eine neue Vorschrift. Der § 23 IV StVO verbietet es ausdrücklich, das Gesicht beim Autofahren so zu verdecken oder zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Vermummten Autofahrern droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 60 Euro.

Ist die kostümierte Autofahrt auch strafrechtlich verfolgbar?

Eine strafrechtliche Verfolgung droht kostümierten Autofahrern nicht. Hier kommt maximal der § 315c Strafgesetzbuch in Betracht, also die Gefährdung des Straßenverkehrs. Kostüme sind aber nicht inbegriffen. Eine Gefährdung liegt vielmehr vor, wenn der Autofahrer unter Alkoholeinfluss fährt.

Was ist, wenn die Polizei Sie anhält?

Die Polizei hält Sie wegen ihrer Kostümierung an? Dann leisten Sie den Weisungen der Polizeibeamten Folge. Bitten die Polizeibeamten darum, die Maskierung abzulegen, müssen Sie dieser Bitte nachkommen. Die Beamten vergleichen dann oftmals das Gesicht mit dem Passfoto im Personalausweis. Werden Sie mit einer Kostümierung geblitzt, haben Sie einen Vorteil. Auf dem Blitzerfoto sind Sie unkenntlich und können deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden. Berufen Sie sich darauf, dass ein Verwandter das Automobil gefahren ist und verweigern Sie die Aussage unter Berufung auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht, dann sind die Behörden machtlos. Sie dürfen Ihnen dann aber eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Sie müssen dann ein Fahrtenbuch führen und immer eintragen, welche Person wann mit ihrem Auto gefahren ist. Mit einer Kostümierung umgehen Sie das Bußgeld also nur gänzlich. 

Was ist mit dem Schuhwerk?

Sie fahren mit Monsterfüßen Auto? Oder Sie haben ein Kostüm an, das sehr dick ist? Manche Kostüme behindern Ihre Beweglichkeit. Sie sollten darauf verzichten, Auto zu fahren, wenn Sie umständlich verkleidet sind. Rutscht Ihr Fuß aufgrund eines sperrigen Kostüms vom Gaspedal, droht Ihnen eine empfindliche Geldstrafe und eventuell auch eine strafrechtliche Verurteilung.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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