Entgangene Urlaubsfreude & vertane Urlaubszeit: Schadensersatz?
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Entgangene Urlaubsfreude & vertane Urlaubszeit: Schadensersatz?

Entspricht eine Reise nicht den gebuchten Bedingungen, ist das ärgerlich und trübt die Urlaubsstimmung. Doch gibt es für entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit entschädigt? Was versteht man rechtlich darunter und wie wird der Schaden beziffert?

Was ist entgangene Urlaubsfreude schadensersatzpflichtig?

Wenn die versprochene schöne Aussicht durch eine Baustelle vor dem Zimmer versperrt ist und statt himmlischer Ruhe jeden Morgen ab acht der Presslufthammer herrscht, dann ist das im Urlaub besonders ärgerlich. Diese Art klassischer Reisemängel führt in der Regel zu einer Reisepreisminderung. 

Mit der Preisminderung wird die sogenannte Nichterfüllung der Vertragsbedingungen geahndet. Doch oft können Sie durch die Reisemängel nicht – wie geplant – ein paar entspannte Urlaubstage verbringen. In diesem Fall steht Ihnen unter Umständen zusätzlich eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude in Form von Schadensersatz zu.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadenserstz 

Die Reise muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besteht:

  • Es handelt sich um eine Pauschalreise

Das ist wichtig, da die gesetzliche Regelung zu entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit nur für Pauschalreisen gilt (§§651a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB).

  • Erhebliche Beeinträchtigung durch Reisemängel

Als Mängel zählen sowohl klassische Reisemängel, als auch Flugverspätungen oder -annullierungen. Diese müssen so gravierend sein, dass eine Reisepreisminderung von mehr als 50 Prozent gerechtfertigt oder ein Reiseantritt überhaupt nicht möglich ist.

  • Der Reiseveranstalter hat die Mängel zu verantworten

Entscheidend ist, ob der Veranstalter die Mängel hätte verhindern können. Eine unwetterbedingte Flugverspätung zum Beispiel ist höhere Gewalt – den Veranstalter trifft in diesem Fall keine Schuld. Auch bei allgemeinen Lebensrisiken trägt er keine Verantwortung. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Hotelgast in der nassen Dusche ausrutscht.

  • Mängelanzeige

Erster Ansprechpartner bei Mängeln ist die Reiseleitung vor Ort. In einem Mängelprotokoll dokumentieren Sie die Reisemängel. Behebt die Reiseleitung die ungünstigen Umstände nicht und bietet auch keinen Ersatz an, wenden Sie sich nach Ihrer Rückkehr an den Reiseveranstalter. Wer seine Reise ab dem 1. Juli 2018 gebucht hat, kann sich mit seiner Mängelanzeige zwei Jahre Zeit lassen – dank geändertem Reiserechts. Wer vorher unterschrieben hat, dem bleibt dafür nur ein Monat. 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und sich der Reiseveranstalter uneinsichtig zeigt, können Sie Ihre Ansprüche im Klagewege geltend machen.

Berechnung des Schadensersatzes

Die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit ist sehr unterschiedlich. Häufig kommt es auf die Gesamtumstände an. Das Gericht entscheidet daher im Einzelfall, ob ein Anspruch besteht. Ein anerkannter Schadensersatzanspruch kann mit unterschiedlichen Methoden berechnet werden:

  • Pauschal: Die Höhe für Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude beträgt pauschal zwischen 25 und 75 Euro pro Tag.
  • Reisepreis: Der Schadensersatz wird bei dieser Methode auf der Grundlage des Reisepreises ermittelt.
  • Arbeitseinkommen: Es werden die Gehaltseinbußen errechnet, die entstehen würden, um die Reise nachzuholen.
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