Mündlich oder schriftlich? Welche Vereinbarung zählt mehr?
Ist ein mündlicher Vertrag zustande gekommen oder nicht? Dass sich die Antwort dieser Frage problematisch gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Oft steht dabei Aussage gegen Aussage.
Privatdetektiv zur Beschattung der Ex
Ein Mann aus München beauftragte eine Firma zur Beschattung seiner Ex-Frau, um herauszufinden, ob und wie viel die Frau zwischen 2009 und 2013 gearbeitet hatte. Der Mann hätte dann – im Zweifelsfall – weniger Alimente zahlen müssen. Schriftlich in einem Vertrag festgehalten wurde folgendes: Nach einer Sofortzahlung von 500 Euro, sollte der Klient „bei Erlangung von Informationen“ nochmals 3000 Euro nachzahlen. Es wurde beschattet, allerdings mit mäßigem Erfolg. Die Firma stellte dem Mann die weiteren 3000 Euro trotzdem in Rechnung und folgerte im abschließenden Bericht, dass eine Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Frau erst nach längerer Beurteilung festzustellen sei.
Mündliche Vereinbarung oder nicht?
Eine Rechnung von 3000 Euro, aber keine Ergebnisse? Mit diesem Resultat war der Mann keinesfalls einverstanden, schließlich sei mündlich ausgemacht worden, dass der Dienstleister sein Ergebnis mit Steuerunterlagen belegen würde. Von diesem mündlich geschlossenen Vertrag wollte die Detektei im Nachgang allerdings nichts wissen. Die Folge: Der Mann zog vor Gesicht – und verlor. Schließlich konnte der Mann seine mündliche Vereinbarung nicht beweisen, als Anhaltspunkt lag dem Gericht lediglich der schriftlich festgehaltene Vertrag. Die Rechnung musste der Mann dennoch begleichen.
Mündlichen Vertrag abschließen: So funktioniert‘s
Mündliche Verträge sind gleichwertig mit schriftlichen Vereinbarungen zu bewerten. Allerdings: Die Beweislage ist bei einem Rechtsstreit meist sehr schwierig. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie einen mündlichen Vertrag immer im Beisein eines Zeugen abschließen. Dieser kann dann – im Fall der Fälle – vor Gericht aussagen und die Abmachung bestätigen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG München, Urt. v. 13.5.2015, 262 C 7033/15