Umgangsrecht an Feiertagen: So ist es geregelt
Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist für ein Kind an den Weihnachtstagen und zu Ostern besonders wichtig. Wenn es den Eltern nicht gelingt, sich auf eine Regelung zu verständigen, werden Tochter oder Sohn dadurch emotional schwer belastet. Deshalb greifen im Notfall die Gerichte ein und setzen den Anspruch des Umgangsberechtigten durch – und damit letztlich das Kindeswohl.
Das beinhaltet das Umgangsrecht
Es gibt das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem eigenen Kind, die in Paragraph 1684 BGB generell geregelt sind. Genauere Festlegungen jedoch müssen zwischen den ehemaligen Partnern vereinbart werden. Gelingt dies nicht, wird ein Mediator oder das Familiengericht eingeschaltet.
Wenn Richter die letzte Entscheidung treffen müssen, hören sie zunächst das Kind an und erkunden dessen Wünsche und Bedürfnisse. Das Kindeswohl genießt schließlich oberste Priorität. Das sind die häufigsten Umgangsrechts-Regelungen für die Weihnachtstage:
- Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag verbringt das Kind dort, wo es sonst auch lebt, was meist bei der Mutter ist. Der zweite Weihnachtstag gehört dann dem Kind und seinem Umgangsberechtigen, also oft dem Vater.
- Von Jahr zu Jahr wechseln sich die Eltern ab. Dadurch verbringt das Kind die Weihnachtszeit im jährlichen Wechsel bei Mutter oder Vater.
- Handelt es sich um ein Schulkind, werden die Weihnachtsferien auf Mutter und Vater aufgeteilt. Das Kind verbringt die Weihnachtswoche zum Beispiel mit dem Vater, anschließend feiert es mit der Mutter Silvester und bleibt bei ihr die erste Woche des neuen Jahres. Die genaue Aufteilung hängt von den konkreten Ferienterminen der Bundesländer ab.
Wenn sich ein Elternteil trotz gerichtlicher Verfügung weigert, dem Ex-Partner das Umgangsrecht einzuräumen, drohen Zwangsgelder oder Haft. Im Extremfall kann der Entzug des Sorgerechts angeordnet werden.