Maßregelungsverbot: So schützt § 612a BGB vor Kündigungen
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Maßregelungsverbot: So schützt § 612a BGB vor Kündigungen

Mit dem sogenannten Maßregelungsverbot will der Gesetzgeber ungerechtfertigte Kündigungen verhindern. Der Paragraph besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden darf, wenn er „in zulässiger Weise“ seine Rechte ausübt. Erfolgt die Kündigung dennoch, ist sie meist unwirksam.

Wer ist durch das Maßregelungsverbot geschützt? 

Das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Also auch dann, wenn der gesetzliche Kündigungsschutz aufgrund der Betriebsgröße (weniger als zehn Mitarbeiter) oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit (weniger als sechs Monate) nicht greift. Der gekündigte Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dann allerdings beweisen, dass es sich um einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot handelt.

Maßregelungsverbot als Teil des AGG

Das Maßregelungsverbot ist Teil des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), festgehalten in § 16. Das AGG soll grundsätzlich Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern, etwa aufgrund von Rechtsausübung. Das AGG schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings auch vor Diskriminierung durch den Arbeitgeber aufgrund von Religion, Herkunft, Geschlecht etc.

Warum gibt es das Maßregelungsverbot? 

Das Maßregelungsverbot soll Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Benachteiligung aufgrund von Rechtsausübung schützen. Fordert ein Arbeitnehmer seine Rechte ein, zum Beispiel bei der Einhaltung der Schutzvorschriften, ist eine Verstimmung des Arbeitgebers nicht auszuschließen; so unberechtigt sie auch sein mag. Wird dem Arbeitnehmer daraufhin gekündigt, kann trotz anderslautender Begründung der Kündigung ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegen. Die Kündigung wäre in diesem Fall unwirksam, da der Arbeitnehmer aufgrund der Inanspruchnahme seiner Rechte.

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Bei einer Kündigung von Arbeitnehmern aufgrund der Teilnahme an einem legalen Streik kann das Maßregelungsverbot greifen.

Wie lässt sich ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot beweisen?

Der Zusammenhang zwischen der eigenen Rechtsausübung und einer Kündigung bzw. Benachteiligung lässt sich nur schwer zweifelsfrei beweisen. Den Arbeitsgerichten genügt jedoch in vielen Fällen der sogenannte Anscheinsbeweis. Können Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen also beweisen, dass er gerade erst Forderungen gestellt hat und kurz darauf das Arbeitsverhältnis beendet wurde, lassen die Richter den zeitlichen Zusammenhang beweiserleichternd als Schlüsselindiz zu.

Lesen Sie in diesem Artikel, in welchen Fällen der Kündigungsschutz greift.

Maßregelungsverbot: Häufige Verstöße bei gewerkschaftlichen Aktivitäten

Sensibel reagieren die Gerichte, wenn ein möglicher Zusammenhang der Kündigung und Streikmaßnahmen oder einem gewerkschaftlichen Engagement des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin besteht. Kommt die Vermutung auf, dass hier eine kritische Stimme durch Benachteiligung mundtot gemacht werden soll, haben Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen schlechte Karten. 

Maßregelungsverbot & Krankmeldung: Wann ist eine Kündigung unzulässig?

Hinsichtlich Krankmeldungen greift das Verbot in bestimmten Fällen. Kündigt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer, um einen Ausfall aufgrund einer Erkrankung negativ zu sanktionieren, ist dies aufgrund des Verbots gegen Benachteiligung unzulässig. Allerdings müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beweisen können, dass die Maßnahme zum Zwecke der Sanktionierung von Krankmeldung erfolgte. Dies kann sich in der Praxis oft als schwierig erweisen.

Bei derartigen Rechtsfragen sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Ihrer Rechte.

Lesen Sie in diesem Artikel mehr zu den Rechtsgrundlagen von Krankmeldungen.

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