Streik in der Firma: Ist die Teilnahme Pflicht?
Aus der Entscheidung am Streik teilzunehmen oder nicht, dürfen Arbeitnehmern keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Abmahnungen oder Entlassungen sind damit ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Beamte, denen aufgrund ihrer Staatstreue kein Streikrecht gewährt wird.
Wenn sich Gewerkschaftsmitglieder dem Streikaufruf verweigern
Trotz Streikaufruf nach Urabstimmung kann es sein, dass ein Gewerkschaftsmitglied nicht streiken will. Das ist sein Recht, solange er keine finanzielle Unterstützung aus der Streikkasse einfordert. Ärger kann allerdings von Seiten der Gewerkschaft drohen. So heißt es in der Satzung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“: "Streikbruch rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluss des Mitgliedes.“
Regelungen bei Arbeitnehmern, die nicht in der Gewerkschaft organisiert sind
Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, haben das Recht, sich dem Streik anzuschließen. Sie erhalten dann aber weder Geld vom Arbeitgeber noch aus der Streikkasse. Der Streikaufruf der Gewerkschaft richtet sich grundsätzlich an deren Mitglieder.
Regelungen bei Leiharbeitern
Leiharbeiter dürfen laut Gesetz nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Der Entleiher darf sie also nicht in einen Betrieb entsenden, der bestreikt wird. Das Arbeitsüberlassungsgesetz sieht aber auch Ausnahmen vor. So kann ein Leiharbeiter seine zuvor begonnene Tätigkeit im Betrieb auch bei Streik fortsetzen, darf hier aber keine Aufgaben eines Streikenden übernehmen.
Regelungen bei Auszubildenden und Praktikanten
Azubis und Praktikanten werden in der Praxis häufig vom Streik ausgenommen, ein generelles Streikverbot besteht aber nicht. Da eine tarifvertraglich geregelte Tätigkeit vorliegt, werden beim Streik meist auch die Interessen der Auszubildenden und Praktikanten vertreten. Wer als Azubi streikt, macht es also in eigener Sache, aber freiwillig.